Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden pro Jahr (GWh/a) in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren müssen nach § 9 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) aktiv werden: Innerhalb von drei Jahren sind sie verpflichtet, konkrete Umsetzungspläne für identifizierte und wirtschaftlich bewertete Endenergieeinsparmaßnahmen zu erstellen und zu veröffentlichen. Diese Maßnahmen müssen aus Energieaudits oder Aktionsplänen von Energie- oder Umweltmanagementsystemen (EnMS/UMS) hervorgehen.
Ausnahmen:
Unternehmen, die ihren Endenergieverbrauch bis zur Veröffentlichung der Umsetzungspläne dauerhaft auf unter 2,5 GWh/a senken, sind von dieser Pflicht ausgenommen.
Wichtige Fristen:
Die Veröffentlichungsplicht gilt nur für Maßnahmen, die in Energieaudits oder Aktionsplänen identifiziert wurden, die nach dem 18. November 2023 fertiggestellt bzw. erstellt wurden.
Wirtschaftlichkeit als Maßstab:
Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich nach der Bewertung gemäß DIN EN 17463 (VALERI, Ausgabe Dezember 2021) innerhalb der ersten 50 % der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt.
Externe Prüfung erforderlich:
Die Umsetzungspläne müssen von unabhängigen Dritten – etwa BAFA-Auditor:innen – validiert werden. Die Prüfung umfasst:
Inhalte der Umsetzungspläne:
Die Pläne müssen folgende Informationen enthalten:
Wir unterstützen Sie gerne zu diesem Thema. Lesen Sie unter „Energieeffizienzgesetz“ etwas zu unseren Leistungen diesbezüglich.