Umsetzungspläne nach §9 EnEfG

Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden pro Jahr (GWh/a) in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren müssen nach § 9 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) aktiv werden: Innerhalb von drei Jahren sind sie verpflichtet, konkrete Umsetzungspläne für identifizierte und wirtschaftlich bewertete Endenergieeinsparmaßnahmen zu erstellen und zu veröffentlichen. Diese Maßnahmen müssen aus Energieaudits oder Aktionsplänen von Energie- oder Umweltmanagementsystemen (EnMS/UMS) hervorgehen.

Ausnahmen:
Unternehmen, die ihren Endenergieverbrauch bis zur Veröffentlichung der Umsetzungspläne dauerhaft auf unter 2,5 GWh/a senken, sind von dieser Pflicht ausgenommen.

Wichtige Fristen:
Die Veröffentlichungsplicht gilt nur für Maßnahmen, die in Energieaudits oder Aktionsplänen identifiziert wurden, die nach dem 18. November 2023 fertiggestellt bzw. erstellt wurden.

Wirtschaftlichkeit als Maßstab:
Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich nach der Bewertung gemäß DIN EN 17463 (VALERI, Ausgabe Dezember 2021) innerhalb der ersten 50 % der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt.

Externe Prüfung erforderlich:
Die Umsetzungspläne müssen von unabhängigen Dritten – etwa BAFA-Auditor:innen – validiert werden. Die Prüfung umfasst:

  • Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463,
  • Plausibilitätsprüfung der Wirtschaftlichkeitsbewertung,
  • Überprüfung der Aufnahme wirtschaftlicher Maßnahmen in den Umsetzungsplan.


Inhalte der Umsetzungspläne:

Die Pläne müssen folgende Informationen enthalten:

  • Priorisierung der Maßnahmen,
  • Bezeichnung und Bewertung der identifizierten Maßnahmen,
  • kalkuliertes Investitionsvolumen,
  • Zeitrahmen für die Umsetzung,
  • Herkunft der Maßnahme,
  • Verantwortlichkeit für die Umsetzung,
  • Angaben zum Umsetzungsfortschritt.

Wir unterstützen Sie gerne zu diesem Thema. Lesen Sie unter „Energieeffizienzgesetz“ etwas zu unseren Leistungen diesbezüglich.